Sie haben Fragen rund um die Themen internationale Erbenermittlung und Nachlassbetreuung oder wurden im Rahmen einer Nachlassangelegenheit als mögliche/r Erbin/Erbe kontaktiert?
Nachfolgend finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen. Sollte Ihr Anliegen nicht aufgeführt sein, dann setzen Sie sich gerne mit einem unserer Spezialisten in Verbindung!
Hier geht es zu unseren Experten.
Hatte der Erblasser ein Konto bei der Hoerner Bank AG bzw. weshalb befasst sich die Hoerner Bank AG mit Nachlassangelegenheiten?
Die internationale Erbenermittlung und die wirtschaftliche Abwicklung von Nachlässen ist seit etwa 1849 das angestammte Geschäftsfeld der Hoerner Bank AG bzw. ihrer Rechtsvorgänger. Erbenermittlungen werden uns üblicherweise von den gerichtlich bestellten Nachlasspflegern, gelegentlich auch von den Nachlassgerichten selbst, übertragen. Seit 1996 befassen wir uns auch mit den klassischen Bankgeschäften. Unsere Repräsentanzen in Hamburg, Berlin und München sind keine Bankfilialen, sondern Teile der Geschäftsbereiche Erbenermittlung und Nachlassbetreuung. Bei den Erblassern, deren Erben wir ermitteln, handelt es sich somit in aller Regel nicht um Inhaber von Konten bei der Hoerner Bank AG.
Wo kann ich mich über die Seriosität der Hoerner Bank AG erkundigen?
• Anfrage bei Ihrer Hausbank
• Anfrage bei Rechtspflegerinnen oder Rechtspflegern des für Ihren Wohnort zuständigen Nachlassgerichts
• Anfrage bei Polizeidienststellen unter Vorlage unseres Anschreibens (in solchen Fällen erfolgt nach unserer Erfahrung Rücksprache mit der Polizei in Heilbronn), um Betrugsfälle auszuschließen
• Anfrage bei einer Rechtsanwaltskanzlei
Warum bearbeitet die Hoerner Bank AG Jahrzehnte zurückliegende Nachlässe?
Der Erbfall des verstorbenen Verwandten selbst trat meist vor nur relativ kurzer Zeit (i. d. R. ein bis drei Jahre) ein. Lediglich die zur Ermittlung der gesetzlichen Erben zu klärenden verwandtschaftlichen Wurzeln liegen in der Mehrzahl der Fälle weit zurück.
Ist es möglich, dass der Nachlass überschuldet ist?
Wenn wir Nachlässe für Nachlassgerichte oder Nachlasspfleger in Bearbeitung nehmen, stellen wir zunächst stets sicher, dass positive Nachlasswerte vorhanden sind. Da wir unser Honorar prozentual aus dem Betrag berechnen, der nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibt, ergibt unser Vergütungsmodell nur dann Sinn. Bei einer Überschuldung müssten wir ein Honorar aus einem negativen Betrag berechnen, woran wir natürlich kein Interesse haben. Solche Fälle würden wir erst gar nicht bearbeiten.
Können die anfallenden Kosten (Honorar/Auslagen) höher als der Wert meiner Erbschaft sein?
Das ist ausgeschlossen, und das garantieren wir ohne Wenn und Aber.
Was fällt unter den Begriff der „Auslagen“?
„Auslagen“ sind im Wesentlichen kommunale Gebühren für die Erteilung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden (ca. € 12 pro Urkunde) zum Erbnachweis und für Auskünfte im Rahmen der Erbenermittlung. Hinzu kommen Kosten für die notarielle Beurkundung des Erbscheinsantrags nach Abschluss der Ermittlungen und Kosten des Nachlassgerichts für die Erteilung des Erbscheins. Diese Kosten können erst in der Rückschau exakt beziffert werden, liegen aber immer weit unterhalb des zu verteilenden Nachlasswerts. Die Auslagen sowie die Notar- und Gerichtskosten sind von jedem Erben nur in Höhe seiner Erbquote zu übernehmen und fallen nicht ins Gewicht.
Besteht für mich ein finanzielles Risiko?
Nein, das kann ausgeschlossen werden, da aus Ihrem bisherigen Vermögen im Zusammenhang mit der betreffenden Nachlasssache keinerlei Zahlungen an uns oder sonstige Stellen zu leisten sind. Alle Kosten oder Steuern werden von uns verauslagt oder aus dem Nachlass bezahlt. Die Kosten werden erst bei Auszahlung Ihrer Erbschaft fällig und dann verrechnet bzw. einbehalten. Sollten wider Erwarten keine Nachlassmittel zur Auszahlung kommen, entstehen Ihnen auch keine Kosten, auch das garantieren wir.
Wie sind die beiden letzten Sätze der Vollmacht zu verstehen, wonach diese nicht durch Tod erlischt und übertragbar ist?
Bis zum Abschluss einer Erbenermittlung und bis zur vollständigen Nachlassabwicklung können in der Regel ein bis drei Jahre vergehen. Sollte ein Erbe in dieser Zeit sterben, ist es wichtig, dass wir mit seiner zu Lebzeiten erteilten Vollmacht auch für seine Erben weiter handeln können, ohne dass wir neue Vollmachten der Erben anfordern müssen. Im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses bedienen wir uns ohne zusätzliche Kosten gelegentlich z. B. der Unterstützung des Nachlasspflegers bei der Auflösung der Konten und müssen hierzu eine sogenannte Untervollmacht erteilen können.
Weshalb enthält Ihr Schreiben keine Angaben zu der Person des Erblassers, des Nachlasspflegers oder zum zuständigen Nachlassgericht?
Wir erhalten weder vom Nachlassgericht noch vom Nachlasspfleger ein Honorar, und zwar unabhängig vom Ausgang unserer Ermittlungen. Das Honorar vereinbaren wir im Erfolgsfall mit den ermittelten Erben. Die vorgenannten Informationen können wir deshalb erst dann herausgeben, wenn wir von allen Erben die unterzeichneten Auftragsunterlagen vorliegen haben, da wir die Honorierung unserer Arbeit sicherstellen möchten.
Warum können Sie meine Erbquote noch nicht beziffern?
Die Quoten bestimmen sich nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die gesetzliche Erbfolge. Nicht alle Erben erhalten gleiche Quoten, die Berechnung erfolgt nach Linien, Stämmen und Unterstämmen. Erst nach Abschluss der Erbenermittlung kann die exakte Berechnung („angewandtes Bruchrechnen“) erfolgen.
Entstehen mir zusätzliche Kosten bei Einschaltung einer ausländischen Geschäftsverbindung der Hoerner Bank AG, eines Steuerberaters für die Erbschaftsteuerveranlagung oder eines Anwalts für das Erbscheinsverfahren?
Nein, das vereinbarte Honorar wird zwischen der Hoerner Bank AG und ihren ausländischen Partnern intern aufgeteilt. Kosten für die Steuerberatung bzw. den Anwalt für die Betreuung des Erbscheinsverfahrens trägt die Hoerner Bank AG.
Wie erfolgt die Verwertung von etwa vorhandenem Sachnachlass?
Meist verwertet der Nachlasspfleger nach Rücksprache mit dem Nachlassgericht den Sachnachlass und bucht den Erlös auf das von ihm verwaltete Nachlasskonto. Ansonsten nehmen wir die Verwertung nach der Erbscheinserteilung vor (insbesondere bei Immobilien), aber stets nach Rücksprache mit den Erben.
Muss ich bei der Regelung des Nachlasses selbst aktiv werden oder in Kontakt mit den Miterben treten?
Nein, mit der Vollmachtserteilung übernehmen wir die gesamte Nachlassregelung für Sie. Lediglich ein Mitglied der Erbengemeinschaft wird nach Abschluss der Ermittlungen den hier vorbereiteten Erbscheinsantrag in notariell beurkundeter Form stellen (die Notargebühren übernehmen wir zunächst und verrechnen diese bei der Auszahlung des Nachlasses). Wir sprechen also von einem „Rundum-sorglos-Paket“. Mit der Schlussabrechnung ist der Nachlass dann komplett geregelt.
Wie lange wird es dauern, bis ich meine Erbschaft erhalte?
Dies kommt darauf an,
• wie kompliziert die Verwandtschaftsverhältnisse sind,
• ob Ermittlungen und Urkundenbeschaffungen im Ausland erforderlich sind,
• wie kooperativ sich die ermittelten Erben verhalten,
• wie schnell das Erbscheinverfahren beim Nachlassgericht abgeschlossen wird
• und wie zügig die kontoführenden Banken die dortigen Guthaben nach der Erbscheinserteilung auszahlen.
Generell gilt, dass die Unterstützung durch ermittelte Erben mit Informationen über die Verwandtschaftsverhältnisse zu einer erheblichen Beschleunigung beiträgt. Wir haben selbst ein großes Interesse an einem baldigen Abschluss, da wir unser Honorar erst bei Auszahlung der Erbschaften erhalten. Deshalb erledigen wir die Recherchen so schnell wie möglich, aber auch so gründlich wie nötig, um dem Nachlassgericht ein vollständiges Ergebnis zu liefern.
Dürfen Sie mich erbrechtlich beraten?
Nein, unsere Tätigkeit erstreckt sich nur auf die Erbenermittlung und auf die wirtschaftliche Abwicklung des Nachlasses. Obwohl die für Erbenermittlungen zuständigen Mitarbeiter der Hoerner Bank AG überwiegend juristisch ausgebildet sind (Volljuristen, Württ. Notariatsassessoren, Dipl.-Rechtspfleger), sind rechtliche Beratungen aus gesetzlichen Gründen ausschließlich den Rechtsanwälten vorbehalten.